Wenn Sie Inhaber eines Führerscheins aus einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaats sind und in Deutschland Ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, dürfen Sie Ihre EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auch in Deutschland nutzen. Eine Übersetzung des Führerscheins müssen Sie dann bei der Anmietung nicht vorlegen.
Wenn Sie einen Führerschein aus einem ausländischen Staat haben, der weder EU- noch EWR-Mitgliedsstaat ist, brauchen Sie zur Anmietung in Deutschland zusätzlich zu Ihrem ausländischen Führerschein eine anerkannte Übersetzung des Führerscheins z.B. von einem international anerkannten Automobilclub. Alternativ können Sie auch einen internationalen Führerschein mit Ihrem ausländischen Führerschein zusammen vorlegen.
Achtung: Wenn Sie in Deutschland Ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, erlischt der internationale Führerschein sechs Monate, nachdem Sie nach Deutschland gezogen sind.
Generell gilt: Ausländische Lernführerscheine und vorläufig ausgestellte Führerscheine werden grundsätzlich nicht anerkannt. Führerscheine und ggf. die weiteren erforderlichen Dokumente sind stets im Original vorzulegen. Kopien und digitale Dokumente werden nicht akzeptiert. Der vorgelegte ausländische Führerschein bzw. internationale Führerschein muss in lateinischer Schrift sein.
Als Fahrer des Mietwagens müssen Sie den Führerschein mindestens ein Jahr vor der Anmietung erworben haben. Der Mindestbesitzzeitraum des Führerscheins richtet sich nach der Fahrzeugkategorie.
Lesen Sie zu den Details bitte die Allgemeinen Vermietbedingungen für Deutschland durch und informieren Sie sich auf der Internetseite des ADAC.